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01.01.2015
Hinweise zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Rauchwarnmelder ab sofort in Neubauten Pflicht, Frist für bestehende Gebäude
Im März des Jahres 2013 wurden in Backnang die Bewohner eines Hauses im Schlaf vom Feuer überrascht. Dabei konnten leider acht Menschen, darunter 6 Kinder, nicht rechtzeitig gewarnt werden und kamen ums Leben. Vor dem Feuer und dem gefährlichen Brandrauch hätten Rauchwarnmelder effektiv gewarnt und eine zügige Evakuierung ermöglichen können.
Der Landtag hat nun am 10.07.13 den seit 2006 vorliegenden Entwurf der Rauchmelderpflicht für Baden-Württemberg verabschiedet, damit ergeben sich folgende Änderungen:
Wo müssen die Rauchwarnmelder angebracht werden?
„In Aufenthaltsräumen in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen…“
(u.a. Schlaf-, Kinder- und Gästezimmer) „…sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit…“¹
(i.d.R. Flur vom Schlafzimmer zur Wohnungstüre) „…sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.“¹
Wann und wer muss die Rauchwarnmelder einbauen?
Neu- oder Umbauten sofort¹
Bestandsgebäude müssen bis 31.12.2014¹ ausgestattet werden
Für den Einbau ist immer der Eigentümer/Betreiber des Gebäudes verantwortlich. Die Wartung obliegt dem tatsächlichen Nutzer (Mieter, Bewohner).
Wer stellt die Funktionsfähigkeit sicher?
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“ ¹
Was muss ich bei der Auswahl eines Rauchwarnmelders beachten?
Die Feuerwehr darf keine Produktempfehlung aussprechen, wir raten daher sich durch eine Beratung im Fachhandel zu entscheiden und aktuelle Testergebnisse zu berücksichtigen. Generell sollte man Geräte mit einer Batterielebensdauer von 10 Jahren kaufen und auf entsprechend zusätzliche Qualitäts- und Ausstattungsmerkmale achten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter nachfolgenden Links:
Link Qualitätsrauchmelder
Link Rauchmelder-Retten-Leben
Ihre Freiwillige Feuerwehr Rutesheim
¹ Quelle: Landtag von Baden-Württemberg (15.07.2013): Drucksache 15/3773
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